§ 20. Fahrgeschwindigkeit

Version [Stand]: 1.8.2011 

§ 20.   (1)  Der Lenker eines Fahrzeuges1) hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-,2–5) Verkehrs- und Sichtverhältnissen,6–9) sowie den Eigenschaften von Fahrzeug10) und Ladung11) anzupassen.12–14) Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt15) oder Vieh verletzt,16) wenn dies vermeidbar ist.17) Er darf auch nicht ohne zwingenden18) Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.19)20)

(2)  Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet21) nicht schneller22) als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller22) als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller22) als 100 km/h fahren.23–26)

(2a)27)  Die Behörde28) kann, abgesehen von den in § 43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs. 2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.29)

(3)  Für Zeiten, während derer eine besondere Verkehrsdichte30) zu erwarten ist, oder zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen unter den im Abs. 3a genannten Voraussetzungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für alle oder bestimmte Straßen bestimmen, daß die Lenker aller oder bestimmter Fahrzeugarten für die Dauer der besonderen Verkehrsdichte oder der Untersuchungen nicht schneller als mit einer unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit oder nach dem Zweck der Maßnahme bestimmten Fahrgeschwindigkeit31)32) fahren dürfen. Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen dürfen solche Geschwindigkeitsbeschränkungen33) nur im unbedingt nötigen Ausmaß und höchstens für die Dauer eines Jahres verordnet, und es dürfen für den gleichen Zweck solche Untersuchungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren wiederholt werden.

(3a)  Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen darf eine Verordnung nach Abs. 3 nur erlassen werden, wenn die Untersuchung im überwiegenden Interesse des Straßenverkehrs gelegen ist, wie insbesondere Untersuchungen über die Ursachen von Straßenverkehrsunfällen und Untersuchungen über die Lärm- und Schadstoffemissionen auf Straßen, und von der Behörde oder vom Straßenerhalter in Auftrag gegeben wird.

(4)  Die Bestimmungen des Abs. 1 werden durch die Regelungen nach Abs. 2 bis 3 nicht berührt.34)35)

Abs 2 und 2a idF BGBl 1994/518; Abs 3 idF BGBl 1989/86, I 1998/92 und I 2005/52; Abs 3a idF BGBl 1989/86.

1)  Die Vorschriften über die Fahrgeschwindigkeit richten sich an den Fahrzeuglenker. Von ihm mitbeförderte Personen brauchen nicht auf die Fahrgeschwindigkeit zu achten.

2)  Aus der Bestimmung, dass die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen (oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten) Umständen anzupassen ist, ergibt sich, dass Umstände, die nach dem Wetter-, Schnee- oder Straßenzustandsbericht zu erwarten sind, ebenso außer Betracht bleiben müssen wie Berichte zur Verkehrslage, die etwa im Rundfunk durchgegeben werden (Verkehrsnachrichten).

3)  Blinkt gelbes Licht (§ 38 Abs 3), so ist diesem Umstand auch in Bezug auf die Fahrgeschwindigkeit Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für den Benützer einer Vorrangstraße.

4)  Ergibt sich auf Grund der Witterungsverhältnisse eine glitschige, nasse oder vereiste Fahrbahn, so ist auch diesem Umstand entsprechend Rechnung zu tragen. Ebenso wäre die Phaseneinstellung bei automatischen Lichtzeichen den Witterungsverhältnissen anzupassen.

5)  Bei der Wahl der Fahrgeschwindigkeit ist auch der Straßenbelag zu berücksichtigen (§ 49 Abs 1). Die Beschaffenheit der Straße ist gem § 98 Abs 4 vom Straßenerhalter zu prüfen.

6)  Fahren auf Sicht bedeutet, dass bei abgeblendeten Scheinwerfern nicht schneller als mit höchstens 55 km/h gefahren werden darf. Siehe E 179.

7)  Verkehrsverhältnisse, welche auf die Fahrgeschwindigkeit von Einfluss sind, sind insb Kolonnenverkehr, Querverkehr, Gegenverkehr, Fußgänger auf der Fahrbahn, Viehtrieb und Baustellen (§ 7 Abs 2 und § 9 Abs 2).

8)  Sichtverhältnisse, welche auf die Fahrgeschwindigkeit von Einfluss sind, ergeben sich nicht nur aus der Beschaffenheit der Straße (Kurven, Kuppen), sondern auch aus der Witterung (Nebel – s Anm 6 zu § 60, Regen, Schneegestöber). Gem § 102 Abs 2 KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht (zB vereiste Fenster). Siehe auch § 12 Abs 2 und § 14 Abs 2.

9)  Bei Nachtfahrten werden die Sichtverhältnisse durch die Beleuchtungseinrichtungen entgegenkommender Fahrzeuge wesentlich beeinflusst. Der Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge ist nicht durch Gegenblenden, sondern durch Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit bzw allfälliges Anhalten Rechnung zu tragen.

10)  Die Fahrgeschwindigkeit ist auch der Länge, der Breite und dem Gewicht des Fahrzeuges anzupassen; ebenso seinem Wendekreis, seinen Bremseigenschaften und einem etwa vorhandenen toten Sichtwinkel. Bzgl des Fahrzeugzustandes s § 58 Abs 2 und § 60 Abs 1.

11)  Die Fahrgeschwindigkeit darf nicht so hoch sein, dass die Ladung übermäßigen Lärm entwickelt, aus ihren Befestigungen gelöst wird oder überhaupt herabfällt (s § 61 StVO und § 101 Abs 1 lit e KFG).

12)  Die Umstände, die bei der Wahl der Geschwindigkeit zu berücksichtigen sind, sind bloß demonstrativ angeführt (vgl „insbesondere“). Aus diesem Grunde müssen auch die eigene Fahrpraxis und die eigenen Fahrkenntnisse ebenso berücksichtigt werden wie das Vertrautsein mit dem betr Fahrzeug (§ 102 Abs 3 KFG). Darüber hinaus verlangt § 58 Abs 1 zum Lenken eines Kfz eine entsprechende körperliche und geistige Verfassung.

13)  Was immer sich auf der Fahrbahn befindet und nicht klar erkannt wird, muss bei der Wahl der Fahrgeschwindigkeit berücksichtigt werden, uzw so, dass davor rechtzeitig angehalten werden kann. Denn es könnte sich hiebei um einen Menschen handeln, der nicht gefährdet oder um eine Sache, die nicht beschädigt werden darf. Dazu kommt noch, dass es ein Verkehrshindernis sein könnte, das die Möglichkeit der eigenen Gefährdung in sich birgt.

14)  Ein ständig bremsbereites Fahren wird vom Lenker eines Fahrzeuges in Abs 1 nicht verlangt. Wenn auf ein verkehrsgerechtes Verhalten anderer Personen vertraut werden kann (§ 3), sind auch hohe Geschwindigkeiten unbedenklich, sofern dies nach den übrigen Umständen vertreten werden kann.

Das Anpassen der Geschwindigkeit umfasst auch die Verpflichtung zur rechtzeitigen Geschwindigkeitsverringerung.

15)  Die Beschmutzung anderer Straßenbenützer zufolge zu hoher Fahrgeschwindigkeit ist als Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a zu bestrafen (s auch § 7 Abs 1). Der Vermeidung einer Beschmutzung anderer Straßenbenützer dient auch die Vorschrift des § 61 Abs 1 bzw die über die Querverladung bei Großviehtransporten gem § 59 Abs 4 KDV.

Zur Straßenverunreinigung s auch § 92 Abs 1.

16)  Beim Vorbeifahren an einer Viehtränke wird der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen haben, dass etwa auf die Fahrbahn tretendes Vieh nicht verletzt wird.

17)  Unvermeidbar ist die Verletzung von Hühnern, die unvermittelt auf die Fahrbahn und in ein herannahendes Fahrzeug laufen. Ebenso ist unvermeidbar, dass plötzlich auftauchende Haustiere von einem von den Rädern eines Fahrzeuges weggeschleuderten Stein getroffen werden.

AB 60: Der Lenker eines Fahrzeuges hat zu trachten, eine Verletzung von Vieh, das sich auf oder neben der Straße befindet, zu vermeiden. Allerdings wird es sich mitunter nicht vermeiden lassen, dass insb Hühner, die plötzlich vor ein Fahrzeug laufen, zu Schaden kommen. Ggf wird aber stets zu prüfen sein, ob eine Verletzung (oder Tötung) von Vieh nicht doch vermeidbar war.

18)  Die Erklärung von Sehenswürdigkeiten, etwa bei Stadtrundfahrten, ist kein zwingender Grund, um so langsam zu fahren, dass der übrige Verkehr behindert wird (wohl aber Schul- und Übungsfahrten).

Gem § 97 Abs 4 können langsam fahrende Fahrzeuge (zB kolonnenbildende LKW) kurzfristig am Fahrbahnrand angehalten werden, um den Verkehrsstrom wieder flüssig zu machen.

19)  Eine Mindestgeschwindigkeit als allgemeine Fahrregel ist nicht vorgeschrieben, doch wird niemand so langsam fahren dürfen, dass er den übrigen Verkehr behindert. Hingegen kann mit dem Gebotszeichen nach § 52 lit b Z 19 in bes Fällen eine Mindestgeschwindigkeit vorgeschrieben werden. (Siehe auch § 46 Abs 1.)

20)  Erläut 59: Der Lenker eines Fahrzeuges wird sich bei der Wahl der Fahrgeschwindigkeit an die hiefür maßgebenden Umstände anzupassen haben. Eine in alle Einzelheiten gehende Aufzählung jener Umstände, die ein bes vorsichtiges und langsames Fahren erfordern, ist unterlassen worden, weil eine erschöpfende Aufzählung nicht möglich und eine bloß demonstrative Aufzählung (zB Dunkelheit, Nebel, Schneetreiben, nasse Fahrbahn, Glatteis) zu unwillkommenen Umkehrschlüssen führen könnte.

21)  Ortsgebiet ist das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ (§ 53 Abs 1 Z 17a und Z 17b). Diese Zeichen umgrenzen das verbaute Gebiet. Innerhalb einer Ortsgemeinde kann es aber vorkommen, dass zwischen den einzelnen verbauten Gebieten längere unverbaute Straßen liegen. In einem solchen Fall ist es rechtlich unbedenklich, am Ende des verbauten Gebietes das Hinweiszeichen „Ortsende“ zu setzen und den neuerlichen Beginn des verbauten Gebietes mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ zu kennzeichnen; hiebei besteht überdies noch die Möglichkeit, in die Aufschrift nähere Ortsbezeichnungen aufzunehmen (zB „Leoben-Hinterberg“). Nur die Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ haben die rechtliche Bedeutung der Begrenzung des Ortsgebietes. Andere Tafeln, die angebracht werden, um etwa Gemeindegrenzen zu bezeichnen, haben straßenpolizeilich keine Bedeutung. Geben sie zu Verwechslungen mit Straßenverkehrszeichen Anlass, so bleibt es der Beh anheim gestellt, gem § 35 vorzugehen (allenfalls Anordnung der Beseitigung dieser Tafeln).

22)  Diese Geschwindigkeit darf unter keinen Umständen, auch nicht beim Überholen oder auf Vorrangstraßen, überschritten werden. Wer infolge überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abkommt, begeht auch eine Übertretung gem § 7 Abs 1.

Wenn in einem Ortsgebiet für eine bestimmte Straßenstrecke die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 70 km/h festgesetzt wurde (Übertretung des § 20 Abs 1 bzw § 52 lit a Z 10a) und anschließend wieder die Geschwindigkeit von 50 km/h einzuhalten ist (Übertretung des § 20 Abs 2), liegt keine Deliktseinheit vor. Die Festsetzung einer höheren Geschwindigkeit erfolgt gem § 43 Abs 4.

Für Verkehrskontrollen verwendete Geschwindigkeitsmessgeräte (Radargeräte) sind gem § 13 Abs 2 Z 2 des MEG eichpflichtig und gem § 15 Z 3 leg cit alle drei Jahre nachzueichen. Siehe auch § 98b über die punktuelle Geschwindigkeitsmessung. Hinsichtlich Durchschnittsgeschwindigkeitsmessgeräte („Section Control“) s § 98a und § 100 Abs 5d.

Bei mit technischen Hilfsmitteln (zB mittels Radargerätes, Lasergeschwindigkeitsmessers, Stoppuhr oder durch Ablesen vom Tachometer usw) festgestellten Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h („qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitungen“) ist gem § 7 Abs 3 Z 4 iVm § 26 Abs 3 FSG die Lenkberechtigung auch dann zu entziehen, wenn die Übertretung nicht unter bes gefährlichen Verhältnissen oder mit bes Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen worden ist. Der Strafsatz für eine solche Übertretung richtet sich nach § 99 Abs 2e.

Bei Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung mit geeichten Hilfsmitteln (zB Radar, Laser) sind die in der Zulassung vorgesehenen Eich- und Verkehrsfehlergrenzen sowie ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor wegen der Unsicherheit bei der Erfassung der Fahrzeuggeschwindigkeit (zB leichtes Schrägfahren) zu berücksichtigen.

In den Erlässen des BMöWV v 8. 7. 1991, Zl 160 790/3/-I/6/91 u d BMI v 4. 10. 1991, Zl 35 079/44-II/19/91 wird empfohlen, bei Geschwindigkeitsmessungen mit best Radargerätetypen und ihrer Verwendung zur Ahndung von Geschwindigkeitsübertretungen bestimmte Messtoleranzen zu berücksichtigen. Dabei sind einerseits die Verkehrsfehlergrenzen = Eichfehlergrenzen eines Geschwindigkeitsmessers und andererseits zusätzliche Sicherheitsfaktoren zu beachten.

Falls die Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein Messfahrzeug mit ungeeichtem Tachometer festgestellt wird, sollten – der durch Sachverständigengutachten gestützten dt Gerichts- und Polizeipraxis entsprechend – vom abgelesenen Geschwindigkeitswert jedenfalls in Abzug gebracht werden:

a)  beim Ablesen vom ungeeichten, aber justierten Tachometer 15%;

b)  beim Ablesen vom ungeeichten und nicht justierten Tachometer 20% (vgl dazu die Darstellung bei Beck/Berr, Ordnungswidrigkeitssachen im Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, 143).

Hinsichtlich erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen vor Schulen, Kindergärten und Schutzwegen s Anm 6 zu § 9 und Anm 10 zu § 99.

Ein vorschriftgemäß geeichter Laser-Geschwindigkeitsmesser stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (s E 258 u 261).

23)  AB 75: Der VfGH hat mit Erk 18. 3. 1975, V 14/74–16, festgestellt, dass die GeschwindigkeitsbeschränkungsV, BGBl 1973/562, gesetzwidrig war. Die Feststellung des VfGH, dass die ursprüngliche GeschwindigkeitsbeschränkungsV gesetzwidrig war, wurde von diesem im Wesentlichen damit begründet, dass die Verordnungsermächtigung des § 43 Abs 1 keine geeignete Grundlage für eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung darstelle. Eine solche Regelung könne im Hinblick auf den im § 20 Abs 1 enthaltenen Grundsatz der freien Wahl der Geschwindigkeit nur vom Gesetzgeber oder auf Grund einer bes ges Ermächtigung, wie sie dzt im § 20 Abs 3 enthalten ist, getroffen werden.

Um die dzt geltende allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung für Freilandstraßen, die sich ohne Zweifel bewährt und eine deutliche Senkung der Zahl der Straßenverkehrsunfälle, insb aber eine Verringerung der Schwere der Unfallsfolgen gebracht hat, in einwandfreier Weise ges zu fundieren, soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf diese allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im G selbst verankert werden. (AB 75) Ebenso ist die GeschwindigkeitsbeschränkungsV, BGBl 1974/104 idF BGBl 1974/236 vom VfGH mit E 29. 6. 1977, V 12/77–8 als gesetzwidrig festgestellt worden (BGBl 1977/432).

24)  Jede Geschwindigkeitsbeschränkung bewirkt eine Einschränkung des erlaubten Risikos. Wer eine Geschwindigkeitsbeschränkung überschreitet, ist nach dem Ingerenzprinzip zu bes Vorsicht verpflichtet, zumal auch mit zunehmender Fahrgeschwindigkeit das Wahrnehmungsvermögen herabgesetzt wird. Siehe auch § 99 Abs 2 lit c.

Hinsichtlich der dem Thema „Fremdgeschwindigkeit“ gewidmeten Ausführungen der Untersuchung über „Die Schätzung von Fahrgeschwindigkeiten“ von „Meyer-Gramcko“ fällt auf, dass die in diesem Zusammenhang durchgeführten Schätzversuche ergeben haben, „dass allgemein die Geschwindigkeiten hoch signifikant unterschätzt werden“ (s VwGH 10. 9. 1982, 82/02/0094).

Zu Geschwindigkeitsmessern, Fahrtschreiber und Kontrollgerät s § 24, § 102 Abs 1a, § 102a, § 102b, § 102c, § 102d, § 103 Abs 4, § 103a, § 103b und § 134 Abs 3a KFG; hinsichtlich Geschwindigkeitsbegrenzer s § 24a KFG.

Notstand (§ 6 VStG) entschuldigt auch die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Notstand kann zB bei der Herbeiholung dringend notwendiger ärztlicher Hilfe oder beim Transport eines Kranken bei Gefahr im Verzuge vorliegen.

25)  Die Zuständigkeit zur Erlassung von V betr Geschwindigkeitsbeschränkungen ergibt sich aus § 94 Z 2, § 94a Abs 1 erster Satz, § 94b Abs 1 lit b, § 94d Z 1 und 4 sowie § 94d Z 16.

26)  Weitere Geschwindigkeitsbeschränkungen ergeben sich aus §§ 3, 7 Abs 2, § 9 Abs 2, § 15 Abs 5, § 17 Abs 2, § 19 Abs 7, § 49 Abs 1, § 76a Abs 6, § 76b Abs 3, § 88a Abs 3, § 90 Abs 3 sowie aus § 16 Abs 1 EisbKrV und für einzelne Fahrzeugarten aus § 98 KFG und §§ 52, 53, 57 und 58 KDV. Bzgl des Strafausmaßes s § 99 Abs 2 lit c, § 99 Abs 2d, § 99 Abs 2e, § 99 Abs 3 lit a und § 100 Abs 5, 5a bis 5c. Eine Verringerung der Geschwindigkeit kann auch durch die Anlage von Rumpelstrecken erreicht werden.

27)  AB 94: Nunmehr wird klargestellt, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen auch global für ein gesamtes Ortsgebiet verordnet werden können. Es muss dabei nicht mehr jede Straßenstrecke einzeln untersucht werden, ob die ges Voraussetzungen vorliegen. (AB 94)

Nach dem Erk des VfGH 17. 6. 1993, ZVR 1993/131, erlaubt der § 43 den Beh nur für bestimmte Straßen und unter bestimmten Voraussetzungen, wie Sicherheits- und Umweltgefährdung, eine Geschwindigkeitsbeschränkung zu verordnen. Um es dem Verordnungsgeber zu ermöglichen, Geschwindigkeitsbeschränkungen global für die Straßen eines gesamten Ortsgebietes zu verfügen, ohne dass jede Straßenstrecke einzeln nach dem Vorliegen der ges Voraussetzungen für eine Herabsetzung der generell im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit untersucht werden müsste, regelt nunmehr Abs 2a, dass die Beh, die nach § 20 Abs 2 im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) herabsetzen darf.

Gem § 94d Z 1 idF der 19. StVO-Nov wird die Zuständigkeit zur Erlassung der globalen TempolimitV für ein gesamtes Ortsgebiet an die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich übertragen. Die V der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich darf sich gem § 94d Einleitungssatz allerdings nicht auf Autobahnen, Autostraßen, Bundes- (s Anm 4 zu § 94) oder Landesstraßen oder diesen gleichgestellte Straßen beziehen, sondern nur auf Gemeindestraßen und Straßen niederer Ordnung erstrecken. Siehe auch Anm 4 zu § 94d.

28)  Für die V der Herabsetzung der gem Abs 2 auf Autostraßen sowie Bundes- (s Anm 4 zu § 94) und Landesstraßen im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem Abs 2a ist gem § 94b Abs 1 lit b die BezVBeh zuständig. Im Einzelfall wird daher für eine TempolimitV gem Abs 2a sowohl eine V der Gemeinde (im eigenen Wirkungsbereich) als auch eine V der BezVBeh notwendig sein, sofern die gen Straßenarten nicht gem Abs 2a letzter Satz vom Geltungsbereich der V auszunehmen sind. Die V sind gem § 44 Abs 4 in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ kundzumachen.

29)  Gemeint sind va Vorrangstraßen (§ 43 Abs 3 lit c, § 52 lit c Z 25a), die unter optimalen Verhältnissen die Einhaltung einer höheren als der für das Ortsgebiet global verordneten Höchstgeschwindigkeit (§ 20 Abs 2, § 43 Abs 4) zulassen.

Ergibt sich das Ausmaß der höchstzulässigen Geschwindigkeit für das Lenken bestimmter Kfz aus kraftfahrrechtlichen Vorschriften (zB § 98 KFG iVm § 58 KDV), so wird eine Bestrafung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausschließlich nach der kraftfahrrechtlichen Spezialvorschrift zulässig sein (Gesetzeskonkurrenz, Spezialität). Eine zusätzliche Bestrafung wegen Übertretung der allgemeinen (straßenpolizeilichen) Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist rechtswidrig.

30)  AB 76: Im Gegensatz zur RV ist § 20 Abs 3 nunmehr auf allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Gründen wissenschaftlicher Untersuchungen oder für Zeiträume mit bes starkem Verkehr abgestellt. Unter wissenschaftlichen Untersuchungen werden insb solche auf dem Gebiet des Straßenbaues, der Verkehrstechnik und der Verkehrspsychologie zu verstehen sein.

Erläut 88: Durch die Neufassung dieser Bestimmung soll eine entsprechende ges Grundlage für die Erlassung von V, die zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen notwendig sind, geschaffen werden. Wissenschaftliche Untersuchungen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs werden auch in Zukunft notwendig sein, um insb Unfallursachen, Schadstoffemissionen und sonstige Auswirkungen des Straßenverkehrs bei unterschiedlichen Verkehrsbedingungen zu ergründen. Durch die Neufassung soll ermöglicht werden, dass bestimmte, für die jeweilige Untersuchung notwendige Maßnahmen gesetzt werden können. Die Neuregelung gründet sich auf die Überlegungen des VfGH im Erk 13. 10. 1987, G 90/87, BGBl 1987/573.

31)  AB 60: Es wurde davon abgesehen, zu bestimmen, dass ständig oder nur innerhalb gewisser Zeiträume eine festgesetzte Fahrgeschwindigkeit nicht überschritten werden darf. Es wurde aber auch nicht verkannt, dass eine solche generelle Geschwindigkeitsbeschränkung, namentlich in Zeiträumen, in denen mit einer bes Verkehrsdichte gerechnet werden muss, ein geeignetes Mittel sein kann, um schwere Personenschäden zu vermeiden und Fahrzeuglenker zu einer bes disziplinierten Fahrweise zu verhalten. Eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung wird in zahlreichen Staaten Europas erwogen und ist zum Teil auch mit Erfolg eingeführt worden. Aus diesem Grunde wurde auch vorgesehen, dass das BMHuW (jetzt: BMVIT) die nötigen Bestimmungen treffen kann. In diesem Zusammenhang sei aber auch festgehalten, dass angesichts des immer mehr um sich greifenden Verkehrstodes keine Maßnahme gescheut werden darf, um Leben und Gesundheit zu schützen.

32)  Mit bes Verkehrsdichte wird insb an sog „verlängerten Wochenenden“ zu rechnen sein. Für solche Zeiträume könnte daher der BMVIT Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen. Er hat von dieser Möglichkeit ab Pfingsten 1968 bis zur Ölkrise 1973 (Autoloser Tag, BGBl 1974/5 und 7) für die Oster- und Pfingstfeiertage Gebrauch gemacht (s zB BGBl 1968/171, 1969/99 und 153).

33)  Erläut 87: Durch den (bisherigen) Hinweis auf Abs 2 in der Verordnungsermächtigung des Abs 3 wäre es nicht möglich, etwa zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen für jene Fahrzeugarten, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften geregelt ist (zB LKW), eine Geschwindigkeits-Sonderregelung zu verordnen. Dies soll nun durch den Wegfall des Hinweises ermöglicht werden. (Erläut 87)

Die damit festgelegten Höchstgeschwindigkeiten sind nicht durch Straßenverkehrszeichen, sondern im BGBl kundzumachen (s E 386).

34)  Auch beim Befahren einer Vorrangstraße dürfen die Bestimmungen über die Fahrgeschwindigkeit nicht außer Acht gelassen werden. Das bedeutet insb, dass die Fahrgeschwindigkeit auch auf einer Vorrangstraße den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen anzupassen ist und dass ziffernmäßige Geschwindigkeitsbeschränkungen sowohl in Ortsgebieten als auch auf Freilandstraßen zu beachten sind. Eine Vorrangstraße nimmt in Bezug auf die Fahrgeschwindigkeit keine Sonderstellung ein.

35)

Fahrgeschwindigkeit in
km/h
zurückgelegte
m per sek
notwendige Zeit in sek für
eine Strecke von 10 m
10 2,77 m 3,60 sek
20 5,55 m 1,80 sek
30 8,33 m 1,20 sek
36 10,00 m 1,00 sek
40 11,11 m 0,90 sek
50 13,90 m 0,72 sek
60 16,70 m 0,60 sek
70 19,50 m 0,51 sek
80 22,33 m 0,45 sek
90 25,00 m 0,40 sek
100 27,80 m 0,36 sek

Reaktionsweg ist die während der Reaktionszeit zurückgelegte Strecke.

Die Reaktionszeit (die Zeit vom Erkennen einer Gefahr bis zum Beginn der Bremshandlung) beträgt ca eine Sekunde. Sie umfasst die (vermeidbare) „Schrecksekunde“ (bis zu einer halben Sekunde) und die eigentliche (nicht vermeidbare) Reaktionszeit.

Die Reaktionszeit ist von persönlichen und äußeren Umständen abhängig:

A.  persönliche Umstände:

1.  Verkürzung bis auf 0,3 Sekunden durch: eingeschliffene Reaktionshandlungen, gute Disposition (zB Ausgeruhtsein), überdurchschnittliche Veranlagung, Jugendlichkeit, psychische und physische Gesundheit, Konzentration, Erwartungsspannung, bremsbereites Fahren.

2.  Verlängerung bis 1,7 Sekunden durch: schlechte Disposition (zB Ermüdung), mindere Begabung, hohes Alter, Unaufmerksamkeit, Ablenkung durch innere und äußere Vorgänge (zB Erregung), krankhafte Störungen, Medikamente, Alkohol, Schreckwirkung, Beeinträchtigung der Sehkraft (zB Blendung).

B.  äußere Faktoren:

1.  Verkürzung der Reaktionszeit: einfache, übersichtliche, vorausberechenbare und bekannte Verkehrssituation, prägnanter und auffälliger Wahrnehmungsgegenstand.

2.  Verlängerung der Reaktionszeit: komplizierte, unübersichtliche, unberechenbare und seltene Verkehrssituation, nicht prägnanter und unauffälliger Wahrnehmungsgegenstand.

Der Reaktionsweg ist abhängig von der Reaktionszeit und der gefahrenen Geschwindigkeit. Er entspricht ca der innerhalb einer Sekunde zurückgelegten Strecke.

Faustformel für die Berechnung des Reaktionsweges:

1/10 der Geschwindigkeit (km/h) × 3

Der Reaktionsweg nimmt linear mit der Geschwindigkeit zu:

30 km/h – 9 m, 60 km/h – 18 m, 90 km/h – 27 m, 120 km/h – 36 m

Bremsweg ist die von der Betätigung der Bremse bis zum Stillstand des Fahrzeuges zurückgelegte Strecke.

Der Bremsweg ist abhängig von: Geschwindigkeit des Fahrzeuges, Beschaffenheit und Zustand der Reifen und der Bremsen, Art der Bremsenbetätigung, Stoßdämpfer, Beladung, Mitführen eines Anhängers; Steigung oder Gefälle, Beschaffenheit der Fahrbahn (Beton, Asphalt, Schotter, Pflasterung usw), witterungsbedingtem Fahrbahnzustand (schlüpfrig bei Regenbeginn, durch Laub oder Erde; feucht – doppelter Bremsweg; schneebedeckt – ohne Ketten, dreifacher Bremsweg; vereist – nicht gestreut und ohne Spikes, achtfacher Bremsweg).

Faustformel für die Berechnung des Bremsweges:

1/10 der Fahrgeschwindigkeit (km/h) zum Quadrat

Der Bremsweg nimmt mit dem Quadrat der Geschwindigkeit zu:

30 km/h – 9 m, 60 km/h – 36 m, 90 km/h – 81 m, 120 km/h – 144 m

Der Anhalteweg ist die Summe von Reaktionsweg und Bremsweg:

30 km/h – 18 m, 60 km/h – 54 m, 90 km/h – 108 m, 120 km/h – 180 m

Die Sichtweite muss mindestens der Gefahrensichtweite entsprechen; di die Entfernung vom Fahrzeug bis zur nächsten Gefahrenstelle. Die Fahrgeschwindigkeit muss so gewählt werden, dass innerhalb der Gefahrensichtweite angehalten werden kann (Fahren auf Sicht; bei engen Straßen Fahren auf halbe Sicht).

Ist auf Grund der Fahrbahnbreite beim Überholen mit einer Gefährdung des Gegenverkehrs zu rechnen, dann muss die Sichtweite mindestens die doppelte Gefahrensichtweite betragen (vgl § 12 Abs 2 BodenmV), was einer Fahrzeit von ca 20 Sekunden entspricht.

Die Gefahrensichtweite wird beeinträchtigt durch verschmutzte Scheinwerfer oder Windschutzscheiben, Nebel, Regen, Schneefall und dem Straßenverlauf bzw sichtbehindernde Gegenstände.